GRüß GOTT BEI DER KREISHANDWERKERSCHAFT PASSAU!

Für das selbständige Handwerk in der Region Passau sind wir der kompetente und leistungsfähige Partner.
Die beruflichen Interessen unserer Innungsmitglieder stehen im Mittelpunkt unseres Wirkens. Wir unterstützen unsere Mitglieder in Ausbildungsfragen, geben kompetenten Rat in rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen und leisten Hilfestellungen bei Arbeitsgerichtsprozessen.
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf unserer Homepage und stehen Ihnen auch persönlich gerne zur Verfügung. Ein Anruf genügt!
Ihre Kreishandwerkerschaft Passau
Coronavirus, Stand: 01.04.2021
Aktuelle Informationen
Informationen und Maßnahmen für Betriebe - Handwerkskammer Ndb. -Opf. (Link)
Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Personen- und Dienstleistungsverkehr (Link)
Inzidenz-Werte RKI: Bundesländer, Landkreise u. Kreisfreie Städte (Link)
- Urlaubsrückkehrer und Corona, Stand: 26.02.2021 (Download)
- Bestellung von Schutzartikeln wie FFP2-Masken, Desinfektionsmittel, usw. (Link)
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, 05.03.2021 (Download)
- Änderung zur 12. BayIfSMV und der Einreise-Quarantäneverordnung, 25.03.2021 (Download)
FAQ's zur 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Download)
Informationen Schnell- und Selbsttests
Informationen für Friseurbetriebe
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihre FAQs zum Arbeitsschutz aktualisiert und veröffentlicht. Wie auch schon im vergangenen Jahr werden die FAQs immer wieder ergänzt und an die aktuelle Entwicklung angepasst werden.
Wichtige Unterlagen:
- Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk, Stand: 19.02.2021 (Download)
- Hautschutz- und Händehygieneplan für das Friseurhandwerk, Stand: 26.01.2021 (Download)
- Schutzmaßnahmen im Friseursalon, Stand: 18.02.2021 (Download)
- Reinigungs- und Desinfektionsplan für den Friseursalon, Stand: 29.01.2021 (Download)
- Muster-Gefährdungsbeurteilung, Stand: 24.02.2021 (Download)
Überbrückungshilfe III/Neustarthilfe für Soloselbstständige
Überbrückungshilfe III
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Höhe der Förderung: Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat. Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen beträgt 3.000.000 Euro pro Fördermonat. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat.
Der Antrag ist durch sog. „prüfende Dritte“ zu stellen, das sind eingetragene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
Es sind auch bereits umfangreiche FAQs zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Soloselbständige, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro.
Weitere wichtige Informationen zu den Hilfen:
- Info Überbrückungshilfe - Bayerisches Wirtschaftsministerium (Link)
- Antragstellung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Link)
- Erstellung ELSTER-Konto für Soloselbstständige (Link)
Umsatzsteuer-Erhöhung ab 01.01.2021
- ZDH-Merkblatt - Erhöhung des Umsatzsteuersatzes zum 01.01.2021 (Download)
- Wiederanhebung der USt-Sätze zum 01.01.2021, ZDH-Präsentation (Download)
Stundung von Steuerabgaben
Arbeitsschutz gegen das Coronavirus
- Corona - Arbeitsschutzstandard, 16.04.2020 (Download)
- SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln, 20.08.2020 (Download)
- Corona - Arbeitsschutzverordnung Homeoffice, 20.01.2021 (Download)
Kurzarbeit beantragen
AUFGABEN
Innungen
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